Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V.

Öffentlichkeit gegen Gewalt (Köln) e.V. wurde im Herbst 1992 als Reaktion auf die zunehmende rassistische Gewalt in Deutschland gegründet.

Aus der Bürger_inneninitiative, der sich damals spontan über 500 Menschen anschlossen, ist inzwischen ein fester Bestandteil der Kölner Antidiskriminierungs- und Antirassismusarbeit geworden. Seit seiner Gründung setzt sich der Verein für ein friedliches und respektvolles Zusammenleben der Menschen ein – unabhängig von ihrer Hautfarbe, Herkunft, Kultur und Religion.

Durch sein zivilgesellschaftliches Engagement trägt Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. in entscheidendem Maße zur Förderung und zum Schutz der Menschenrechte bei.

Aus dem Notruf- und Beratungstelefon „KölnTelefon“ des Vereins Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V., das zum unmittelbaren Schutz gegen rassistische Gewaltübergriffe diente, entwickelte sich zunächst eine Beschwerdestelle, aus der dann 1995 das AntiDiskriminierungsBüro (ADB) Köln hervorging.

Damals wie heute ist das Ziel vom ADB Köln/ÖgG, die unterschiedlichen Formen von (rassistischer) Diskriminierung – strukturelle, institutionelle und individuelle – aufzudecken, diese öffentlich werden zu lassen sowie nachhaltige Strukturen für Gleichbehandlung und gegen Diskriminierung und Rassismus zu legen.

Als Träger des AntiDiskriminierungsBüro Köln ist Öffentlichkeit gegen Gewalt e.V. aufgrund der langjährigen Erfahrung in der Antidiskriminierungsarbeit vom Bündnis für Demokratie und Toleranz im April 2002 bei einer bundesweiten Ausschreibung als vorbildliche Aktion mit dem höchstdotierten Preis für das Jahr 2001 ausgezeichnet worden.

2004 war der Verein Preisträger des Bilz-Preises 2004. Mit dem Bilz-Preis – gestiftet von dem Historiker Fritz Bilz – werden Initiativen ausgezeichnet, die sich für Völkerverständigung und gegen jegliche Form von Diskriminierung, Rassismus und Antisemitismus engagieren.

2005 wurde das AntiDiskriminierungsBüro (ADB) Köln als „good practice“ in der Antidiskriminierungsarbeit in Deutschland vom „National Focal Point (NFP)“ Deutschland ausgewählt. Das Institut „europäisches forum für migrationsstudien“ (efms) – damals angesiedelt an der Otto-Friedrich-Universität Bamberg – fungierte als NFP für Deutschland und war beauftragt, Berichte zu verschiedenen Themen im Kontext von Rassismus für die „Europäische Stelle zur Beobachtung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (EUMC)“ in Wien zu verfassen.

Im Rahmen eines ausführlichen Berichtes (eine sog. Special Study) zum Thema „Organisations supporting victims of racial discrimination“ wurden “die drei wichtigsten Organisationen, die in der Unterstützung von Opfern ethnischer Diskriminierung tätig sind“ ausgewählt: Das ADB Köln/ÖgG, das Amt für multikulturelle Angelegenheiten (AmkA) der Stadt Frankfurt am Main sowie die bundesweit erste Senatsleitstelle gegen Diskriminierung in Berlin.

Seit Mai 2001 erhält das ADB Köln/ÖgG im Zuge des „Aktionsprogramm für ein friedliches Miteinander und gegen Intoleranz und Rechtsradikalismus“ kommunale Mittel der Stadt Köln und seit 2003 finanzielle Mittel durch das Land NRW. Diese finanziellen Bezuschussungen ermöglichen es uns, das ADB Köln als kontinuierlich und professionell arbeitende Anlaufstelle gegen Diskriminierung zu etablieren.

Vorstand

Adresse

Berliner Str. 97-99
51063 Köln

Tel.: 0221 964 76 300
Fax: 0221 964 96 709
E-Mail:  info@oegg.de
www.oegg.de

Vorstandsteam

Sarah McHugh

Ines Nadrowski

David Sieveking

Satzung

§ 1 Name des Vereins

Der Verein führt den Namen „Öffentlichkeit gegen Gewalt“ (Köln) e.V.

§ 2 Sitz des Vereins

Der Verein hat seinen Sitz in Köln und ist beim dortigen Amtsgericht im Vereinsregister eingetragen.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 4 Ziele und Zwecke des Vereins

„Öffentlichkeit gegen Gewalt“ (Köln) e.V. ist ein überparteilicher Zusammenschluss von BürgerInnen mit dem Ziel, für die Achtung der Würde des Menschen (Art. 1 GG) einzutreten. Wir engagieren uns gegen jede Form von Diskriminierung, insbesondere gegen rassistische Diskriminierung aufgrund der angenommenen oder tatsächlichen ethnischen Herkunft, Hautfarbe, Sprache und/oder Religion, und setzen uns für die Integration, Partizipation und Gleichbehandlung aller benachteiligten Menschen, insbesondere von Kindern und Jugendlichen, ein.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Aufzeigen und die Dokumentation bestehender Diskriminierung und ihrer Ursachen, sowie die (Weiter-)Entwicklung von gesellschaftlichen Strategien gegen Diskriminierung, sowohl auf lokaler, regionaler und überregionaler Ebene als auch in Politik, Behörden und allen anderen gesellschaftlichen Organisationen. Dazu gehören auch die Beratung und Unterstützung von Betroffenen, die Vernetzung auf regionaler und überregionaler Ebene sowie Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit.
Der Verein nimmt Aufgaben als Antidiskriminierungsverband im Sinne § 23 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes wahr. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, gilt dies auch für die Vertretung der Betroffenen als Rechtsbeistand im gerichtlichen Verfahren.

§ 5 Gemeinnützigkeit

Der Verein „Öffentlichkeit gegen Gewalt“ (Köln) e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1997 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten weder direkt noch indirekt Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Ausscheiden aus dem Verein steht den Mitgliedern kein Anspruch auf das Vereinsvermögen zu.

Bei Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen sowie vorhandenes Informationsmaterial an ‚Kölner Appell gegen Rassismus e.V.’, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Die Daten der Mitglieder werden vernichtet.

§ 6 Aufwendungsersatz, Ehrenamtspauschale, Übungsleiterpauschale

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Mitgliedern der Organe des Vereins sowie mit Aufgaben zur Förderung des Vereins betraute Mitglieder wie auch Dritten

  • ein Ersatz der ihnen in Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen ( §670 BGB)
  • eine Übungsleiterpauschale (§ 3 Nr. 26 EStG) oder eine Ehrenamtspauschale ( § 3 Nr. 26a EStG)

in Form eines pauschalen Aufwendungsersatzes oder einer Tätigkeitsvergütung gezahlt werden kann.

§ 7 Einnahmen des Vereins

Der Verein finanziert seine Aufgaben durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§ 8 Mitgliedschaft

Mitglieder können natürliche und juristische Personen sein. Die Mitgliedschaft wird durch schriftlichen Antrag erworben, über den der Vorstand entscheidet. Gegenüber einer ablehnenden Entscheidung ist innerhalb von vier Wochen nach Mitteilung der Ablehnung ein Einspruch möglich, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschlussverfahren sowie Streichung von der Mitgliederliste. Der Austritt ist zum Ende eines Kalenderjahres mit drei Monaten Kündigungsfrist möglich und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand in Textform.  Die Streichung von der Mitgliederliste kann ausschließlich dann durchgeführt werden, wenn Mitgliedsbeiträge trotz Mahnung nicht bezahlt wurden. Die Entscheidung hierfür trifft der Vorstand. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit zwei Drittel der Stimmen. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme und Rechtfertigung gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung einberufen werden, die abschließend entscheidet. Die Mitgliedschaft erlischt in diesem Fall am Tag der Abstimmung.

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht erblich. Sämtliche im Rahmen der Vereinstätigkeit erstellten und erhaltenen Unterlagen und Materialien müssen nach Erlöschen der Mitgliedschaft dem Verein zur Verfügung gestellt werden.

§ 9 Beitragsregelung

Ein Mitgliedsbeitrag wird monatlich, quartalsweise, halbjährlich oder jährlich erhoben. Die Höhe des Beitrags wird von der Mitgliederversammlung bestimmt.

Eine Ermäßigung des Mitgliedsbeitrags ist auf Anfrage möglich und muss vom Vorstand genehmigt werden.

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Ort und Zeitpunkt werden vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens vier Wochen ein. Der Vorstand ist verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
  2. In der Mitgliederversammlung haben natürliche und juristische Personen je eine Stimme. Das Stimmrecht einer juristischen Person wird durch eine(n) schriftlich Bevollmächtigte(n) ausgeübt.  Bevollmächtigte können  nur jeweils ein Stimmrecht ausüben. Stimmrechtsübertragungen durch natürliche Personen sind ausgeschlossen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen ist.
  4. Bei Abstimmungen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Entscheidungen über die Änderung der Satzung erfordern eine Zweidrittelmehrheit. Eine Vereinsauflösung kann nur durch eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Satzungsänderungen beziehungsweise eine Vereinsauflösung müssen als Tagesordnungspunkt ausdrücklich in der Einladung aufgeführt werden.
  5. Über sämtliche Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, dessen Richtigkeit durch die Unterschrift des/der VersammlungsleiterIn Versammlungsleiterin und der/des ProtokollführerIn zu bestätigen ist.
§ 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

  • Wahl und Entlastung des Vorstandes
  • Festsetzung der Vereinsbeiträge
  • Beschlüsse über Satzungsänderungen
  • Beschlüsse über Auflösung des Vereins
  • Ausschluss von Mitgliedern (siehe §7)
  • Berufung von zwei KassenprüferInnen. Die KassenprüferInnen dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte des Vereins sein.
§ 13 Der Vorstand
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist möglich. Bis zur Wahl eines neuen Vorstandes werden die Geschäfte durch den bisherigen Vorstand weitergeführt.
  2. Der Vorstand besteht aus mindestens aus drei Personen. Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden in Einzelwahl gewählt.
  3. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung. Von KandidatInnen geäußerte Wünsche bezügliche der Geschäftsverteilung müssen in der Geschäftsordnun berücksichtigt werden.
  4. Das Vorstandsamt erlischt mit dem Verlust der Mitgliedschaft.
  5. Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb seiner Amtszeit aus, so wird sein Amt für die restliche Amtszeit kommissarisch durch ein anderes vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied verwaltet.
  6. Jedes Vorstandsmitglied ist gleichermaßen vertretungsberechtigt. Mindestens zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam  den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
  7. Der Vorstand tritt auf Einladung eines Vorstandmitgliedes zusammen. Die Einberufung der Vorstandssitzung muss erfolgen, wenn ein Vorstandsmitglied dies verlangt. Der Vorstand kommt mindestens sechsmal jährlich zusammen.
  8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Über die Vorstandssitzungen wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt, das den Vorstandsmitgliedern zugänglich zu machen ist.
§ 14 Aufgabe des Vorstandes

Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

  • Führung der laufenden Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung
  • Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
  • Einberufung der Mitgliederversammlung
  • Erstellung und Verabschiedung eines Haushaltsplanes.
§ 15 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist Köln.

Köln, den 27. April 2016